Welche Auswirkung hat der Artikel 14 der EU-Verordnung 524/2013 auf Ebay?


Was steht da nun in Bezug auf Ebay drin?

VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten)

Artikel 14

Information der Verbraucher

(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.

(2) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein. Diese Informationen sind gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen.

(3) Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 13 der Richtlinie 2013/11/EU und der in anderen Rechtsakten der Union enthaltenen Bestimmungen über die Information der Verbraucher über außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, die zusätzlich zu diesem Artikel gelten.

(4) Die in Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie 2013/11/EU genannte Liste der AS-Stellen und ihre aktualisierten Fassungen werden auf der OS-Plattform veröffentlicht.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen, die Zentren des Europäischen Netzes der Verbraucherzentren, die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2013/11/EU und gegebenenfalls die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU bezeichneten Einrichtungen auf ihren Websites einen Link zu der OS-Plattform einstellen.

(6) Die Mitgliedstaaten empfehlen den einschlägigen Verbraucher- und Wirtschaftsverbänden, auf ihren Websites einen Link zu der OS-Plattform einzustellen.

(7) Unternehmer, die verpflichtet sind, Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 und den in Absatz 3 genannten Bestimmungen zu veröffentlichen, veröffentlichen diese Informationen möglichst gebündelt.


Aus (1) geht klar hervor, dass in der Union niedergelassene Unternehmer und Online-Märktplätze unter die Linkpflicht fallen.

Warum jedoch und Online-Marktplätze, das sind doch auch Unternehmen?

"...in Erwägung nachstehender Gründe: (30)" liefert die Antwort:

"Diese Online-Marktplätze sollten daher gleichermaßen verpflichtet sein, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen. Diese Verpflichtung sollte Artikel 13 der Richtlinie 2013/11/EU bezüglich der Pflicht der Unternehmer, Verbraucher über die AS-Verfahren in Kenntnis zu setzen, von denen diese Unternehmer erfasst werden, sowie darüber, ob sie sich dazu verpflichten, zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern auf AS-Verfahren zurückzugreifen, nicht berühren."

Für mich liest sich das so:

Wer als Unternehmen auf dem Marktplatz von Ebay aktiv ist, muss in seinen AGB´s einen Hinweis zu der OS-Plattform aufnehmen.* Hinweis bedeutet nicht verlinkt, sondern in Textform. Anders wäre das in den AGB´s von Ebay auch gar nicht machbar.

*Diese Pflicht ergibt sich aus der Richtline 2013/11/EU Artikel 13. Da eine eigene Website des Unternehmens welches Artikel einstellt, beim Online-Marktplatz Ebay nicht vorhanden ist, gilt: "- und gegebenenfalls..... ."

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden auf der Website des Unternehmers — soweit vorhanden — und gegebenenfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zwischen dem Unternehmer und einem Verbraucher in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise aufgeführt.

Auch in der Englischen Version ist kein "electric link" gefordert.

2. The information referred to in paragraph 1 shall be provided in a clear, comprehensible and easily accessible way on the traders’ website, where one exists, and, if applicable, in the general terms and conditions of sales or service contracts between the trader and a consumer.

Das der Online-Marktplatz von Ebay nicht als Website des Unternehmens gesehen wird, ergibt sich aus der logischen Folgerung, dass man sich sonst diese ganze Teilung in Unternehmer Website und Online-Marktplatz sparen könnte.

Ein Blick auf die URL in einem Ebay-Angebot zeigt unmißverständlich wem diese Website gehört:

https://www.ebay.de/itm/253647501621

Das ist der Grund warum die Verordnung hier eine unterscheidenden zweizieligen Hinweis auf Unternehmer Website und Online-Marktplatz Website enthält. Nämlich um auch zu regeln, wie sich gewerbliche Anbieter, welche hinter den eingestellten Angeboten auf dem Online-Marktplatz von Ebay stehen zu verhalten haben, da diese nicht der Betreiber dieser Website sind.

Ein Ebay - Händler muß lediglich in Textform den Hinweis auf die Möglichkeit der Streitbeilegung mit der Internetadresse der OS-Plattform in seine AGB`s aufnehmen, eine Verpflichtung auch einen Link im Impressum zu führen, geht aus der EU VO 524/213 und der Richtline 2013/11/EU nicht hervor, da diese Verpflichtung bereits für den Online-Marktplatz Ebay besteht.

Um das nochmal deutlich zu machen:

hier beschreibe ich meine Sichtweise und Auslegung dieser Verordnung mit der Hinweisplicht zur OS-Plattform. *

Aktuell ist es so dass, nach meiner Ansicht irrtümlich, ein fehlender Link im Impressum von einem Mitglied mit gewerblichen Angebot auf der Online-Plattform Ebay abgemahnt wird und die Gerichte, aus welchem Grund auch immer, dieser Abmahnung stattgeben.

Wer den Link zur OS-Plattform in das dafür vorgesehene Feld unter dem Impressum bei Ebay einfügt, sollte jedoch aufpassen!

Anders als bei Veränderungen im Impressum oder den AGB´s, werden diese Änderungen nicht gleichzeitig in allen Angeboten verändert. Die bei eBay** gebotene Möglichkeit bei Shop-Abonnements von gewerblichen Händlern unter dem Impressum eine Verlinkung zur OS-Plattform zu erzeugen, hat ihre Tücken.

Dieses Feld funktioniert nicht wie beim Impressum oder den AGB´s, sondern wie bei "Angebote gebündelt bearbeiten". Das bedeutet, man muß darauf achten, dass wenn man dort einen Link setzt, dieser nur in 500 Angeboten eingefügt wird. Wenn man mehr als 500 Angebote in einem Ebay-Shop eingestellt hat, dann muss man das in 500er Schritten mehrmals wiederholen.

Erst dann ist dieser Link zur OS-Plattform unter dem Impressum aller Angebote von einem Ebay-Shop zu sehen.

Tut man das nicht, dann sind nur 500 Angebote gegen diese, nach meiner Ansicht mißbräuchlichen, Abmahnungen sicher und die restlichen eingestellten Angebote nicht.

* Die Richtigkeit meiner Auslegung wurde mir zwischenzeitlich auch durch eine Anfrage bei der Europa-Beratung bestätigt.

Sehr geehrter Herr,
danke für Ihre Frage. Wir beziehen uns in unserer Antwort auf Ihre Anfrage zur Verordnung 524/2013, welche Sie hier finden können: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R0524&from=DE .

Die legale Definition eines „in der Union niedergelassenen online-Marktplatzes ist festgehalten in Artikel 4(1) (f) dieser Verordnung. Ein online-Marktplatz ist demnach ein Dienstanbieter, der es Verbrauchern und Unternehmen ermöglicht, auf der Website des Online-Marktplatzes Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge abzuschliessen. Ein Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet.
Laut dieser Definition ist nur der Betreiber der Website gemeint und nicht der Unternehmer, der den Dienst in Anspruch nimmt, um Produkte oder Dienstleistungen anzubieten. (29.06.2018)

**ACHTUNG! Zwischenzeitlich werden Änderungen in den AGB´s in einem eBay - Shop nicht mehr gebündelt in allen Angeboten umgestellt, es müssen nun auch mehrere 500er Schritte wiederholt werden. (29.07.2018)

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Ivo Lavetti Tübingen