UNrechtliches?

In Verbindung mit dem Betrieb einer Website ist man ständig gefordert die aktuelle Gesetzeslage einzuhalten.

Trotz aller Sorgfalt und noch so gutem Willen alles richtig zu machen, kann es dennoch zu Abmahnungen kommen.

Dabei scheint diese Verpflichtung, alles richtig zu machen, ziemlich einseitig ausgelegt zu werden.


Wer genau hinschaut entdeckt bei der Übersetzung des Artikel 14 der EU VO Nr. 524/2013 einen gravierenden Fehler, welcher in seinen Folgen bereits seit 2 Jahren die Gerichte in Deutschland beschäftigt.

Handelt nämlich der Betreiber seiner Website über die dieser Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern eingeht nach den Buchstaben dieser Verordung, kann er abgemahnt werden und wird in der aktuellen Praxis der Gerichte in Deutschland, auch tatsächlich wegen einem Wettbewerbsverstoß verurteilt.

Aus dem geforderten "elektronic link" in der englischen Fassung, wird in der deutschen Fassung "Link einstellen".

Der Begriff "einstellen" steht jedoch bei den Adressaten dieser VO für die Verbreitung von textlichen und bebilderten Inhalten und führt somit zu einer falschen Aussage.

Sicher, ein Link ist eine Verknüpfung, aber in Verbindung mit "einstellen", wird nach meiner Meinung ein Hinweis in Textform daraus.

Kein Mensch spricht von Link einstellen!


Das OLG Hamm (Beschluss vom 03.08.2017 - 4 U 50/17) hat hierzu entschieden:

aa) Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-​Plattform (ohne eine "Verlinkungs"-​Funktionalität) stellt keinen "Link" im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 dar. Ein "Link" setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität ("Klickbarkeit") voraus. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 spricht gerade nicht davon, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-​Plattform (lediglich) "mitteilen" müsse.

Ich meine, da auch ein Link der nicht funktioniert, als "nicht funktionierender" Link bezeichnet wird, lässt sich aus dem Begriff "Link" im deutschen Sprachgebrauch nicht zwingend eine Funktion ableiten, sondern in jedem Fall, aus der Lesbarkeit der textlichen Darstellung einer Internetadresse, ein Linkziel. Ansonsten müsste ein nicht funktionierender Link als "Lunk", "Lonk" od. sonst wie bezeichnet werden.

Anders ausgedrückt, fordert diese EU - Verordnung in der deutschen Übersetzung die Betreiber von Websites in deren Sprachgebrauch zum "Schweigen" auf, in allen anderen Sprachen der EU-Staaten jedoch zum "Sprechen".

Wäre der Begriff "elektonic link", wie in allen anderen Sprachen der EU-Mitgliedsländer, auch in Deutschland als "elektronischer Link" oder "elektronische Verbindung" übersetzt worden, dann hätte diese Übersetzung zwar nicht den in Deutschland üblichen Sprachgebrauch getroffen, wohl aber eine allgemein unmißverständliche Aussage gemacht.

Ist das eine falsche Übersetzung?

Der allgemeine Sprachgebrauch für das Bereitstellen von einem funktionierenden weiterleitenden Link wird in Deutschland als "erstellen", "setzen", "erzeugen", "verlinken", "einfügen" usw. bezeichnet, jedoch in keinem Fall als "einstellen", da dieser Begriff für das verbreiten von Textinhalten und Bildern steht.

Beispiele:

Den fertigen Entwurf einstellen Abgeschlossene Entwürfe kannst du in den Artikelnamensraum verschieben (siehe Hilfe:Verschieben), wenn du mindestens seit vier Tagen angemeldet bist. Hast du allein an dem Text gearbeitet, kannst du auch einen neuen Artikel anlegen und deinen Text dorthin kopieren. Bist du noch nicht vier Tage angemeldet kannst du auch auf der Seite Wikipedia:Verschiebewünsche um eine Übertragung in den Artikelnamensraum bitten.

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Ihren Artikel auf internationalen Websites einstellen

Sie können Ihre Artikel direkt auf unseren internationalen Websites einstellen oder ein Verkäufertool dafür verwenden. Die meisten Verkäufertools von Drittanbietern unterstützen das internationale Verkaufen. Wenden Sie sich bitte an Ihren Anbieter, um das herauszufinden.

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1.Einleitung Personen, die selbst Gegenstand von Presseberichterstattung sind, sind nicht selten bestrebt, die jeweiligen Zeitungsartikel –etwa durch das Einstellen des Volltextes oder eines Scans der Originalveröffentlichung auf eine vorhandeneeigene Homepage – der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, um auf die Berichterstattung über sich aufmerksam zu machen. Nachfolgend werden ausgewählte urheberrechtliche Implikationen dieser Fallkonstellation summarisch dargelegt. WD 7-3000-007/17 (Deutscher Bundestag)

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Artikel einstellen

Dieser Blog lebt von den Berichten aus den Volkshochschulen vor Ort. Gerne können Sie auch Ihren Artikel auf dieser Seite veröffentlichen. Bitte beachten Sie dazu folgende Hinweise: Nutzen Sie bitte ausschließlich das unten stehende Formular und füllen es vollständig aus. Bitte fügen Sie dem Dokument keine Formatierungen zu. Es wird dem Design der Website angepasst werden. Blog-Beiträge leben von unterschiedlichsten Medien. Gerne fügen wir Ihr Foto, Video oder Audio dem Beitrag bei. Achten Sie bitte darauf, dass Sie im Besitz aller zur Veröffentlichung notwendigen Rechte sind und diese an uns übertragen können. Im Formular geben Sie bitte die genaue Quelle an und bestätigen Sie die Erklärung. Senden Sie das Formular und die Mediendateien an depesche@vhs-nrw.de.

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Um derartige Abmahnungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, den jeweiligen Verlag um schriftliche Einwilligung zur Einstellung des Zeitungsartikels auf die Homepage zu bitten. So sind Sie auf der sicheren Seite.

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Spannende Inhalte und tolle Bilder pinnen! Eigentlich sollte das klar sein: Die Inhalte sollten zum Profil passen, denn sonst verschreckt ihr euch eure Fans. Hier sind Freiberufler mit grafischen Inhalten im Vorteil. Der Fotograf kann Arbeitsproben einstellen, der Designer anschauliche Tipps in Form von Infografiken hochstellen oder der Künstler seine Fans am Schaffensprozess seiner Bilder teilhaben lassen.


Article 14

Consumer information

1. Traders established within the Union engaging in online sales or service contracts, and online marketplaces established within the Union, shall provide on their websites an electronic link to the ODR platform. That link shall be easily accessible for consumers. Traders established within the Union engaging in online sales or service contracts shall also state their e-mail addresses.

2. Traders established within the Union engaging in online sales or service contracts, which are committed or obliged to use one or more ADR entities to resolve disputes with consumers, shall inform consumers about the existence of the ODR platform and the possibility of using the ODR platform for resolving their disputes. They shall provide an electronic link to the ODR platform on their websites and, if the offer is made by e-mail, in that e-mail. The information shall also be provided, where applicable, in the general terms and conditions applicable to online sales and service contracts.

3. Paragraphs 1 and 2 of this Article shall be without prejudice to Article 13 of Directive 2013/11/EU and the provisions on consumer information on out-of-court redress procedures contained in other Union legal acts, which shall apply in addition to this Article.

4. The list of ADR entities referred to in Article 20(4) of Directive 2013/11/EU and its updates shall be published in the ODR platform.

5. Member States shall ensure that ADR entities, the centres of the European Consumer Centres Network, the competent authorities defined in Article 18(1) of Directive 2013/11/EU, and, where appropriate, the bodies designated in accordance with Article 14(2) of Directive 2013/11/EU provide an electronic link to the ODR platform.

6. Member States shall encourage consumer associations and business associations to provide an electronic link to the ODR platform.

7. When traders are obliged to provide information in accordance with paragraphs 1 and 2 and with the provisions referred to in paragraph 3, they shall, where possible, provide that information together.


Der Artikel 14 trifft eine klare Aussage zur Funktionsfähigkeit von diesem Link, nur nicht mehr in der Deutschen Übersetzung!*


Artikel 14

Information der Verbraucher

(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.

(2) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein. Diese Informationen sind gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen.

(3) Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 13 der Richtlinie 2013/11/EU und der in anderen Rechtsakten der Union enthaltenen Bestimmungen über die Information der Verbraucher über außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, die zusätzlich zu diesem Artikel gelten.

(4) Die in Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie 2013/11/EU genannte Liste der AS-Stellen und ihre aktualisierten Fassungen werden auf der OS-Plattform veröffentlicht.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen, die Zentren des Europäischen Netzes der Verbraucherzentren, die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2013/11/EU und gegebenenfalls die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU bezeichneten Einrichtungen auf ihren Websites einen Link zu der OS-Plattform einstellen.

(6) Die Mitgliedstaaten empfehlen den einschlägigen Verbraucher- und Wirtschaftsverbänden, auf ihren Websites einen Link zu der OS-Plattform einzustellen. (7) Unternehmer, die verpflichtet sind, Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 und den in Absatz 3 genannten Bestimmungen zu veröffentlichen, veröffentlichen diese Informationen möglichst gebündelt.

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*Dieser Fehler wurde zwischenzeitlich vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex Helpdesk) bestätigt.

"Hiermit möchten wir Ihnen mitteilen daß der Autorendienst den von Ihnen erhobenen Fehler bestätigt hat. Dieser wird schnellstmöglich anhand eines Korrigendums verbessert." (25.07.2018)


Was steht da nun im Bezug auf Ebay drin?

Die OS-Plattform & Ebay

Ivo Lavetti Tübingen