Salinensaal
Haus der Wiederverwendung*
72401 Haigerloch-Stetten, Salinenstr. 32
*Einrichtung im Sinne von §3 (24) KrWG der Firma Ivo Lavetti Haushaltsauflösungen.
Öffnungszeiten:
Der Abfallladen im Salinensaal hat normalerweise immer nur an den verkaufsoffenen Sonntagen geöffnet.
Also dreimal im Jahr. Die Termine für 2025 werde ich, sofern diese endgültig vorliegen, hier veröffentlichen.
Mit dem Nikolaus-Flohmargd gibt es 2024 jedoch noch einen weiteren 4. Termin.
Der nächste und für dieses Jahr letzte Termin ist am 7. 12. 2024.
Am Samstag, dem 7. September 2024, von 9.00 bis 15:00 Uhr bietet der "Abfall-Laden" im Salinensaal einen Einblick in die Praxis der Vorbereitung zur Wiederverwendung.
Die besten Abfälle sind die, die wiederverwendet werden!
Darum steht die Vorbereitung zur Wiederverwendung in der Abfallhierarchie* über dem Recycling.
Zur Unterstützung der Abfallvermeidung** findet im Außenbereich wieder unser beliebter Flohmargd statt.
* Umgang mit Abfällen ** Umgang mit Produkten.
Lerne, die Struktur der Abfallhierarchie richtig zu verstehen!
Der Abfall-Laden.
Aus Mangel an Platz und Zeit werden heutzutage viele Dinge zu Abfall, die eigentlich noch sehr gut verwendet werden könnten.
Die Vorbereitung zur Wiederverwendung erfüllt eine vorrangige Vorgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und leistet einen aktiven Beitrag zur Ressourcenschonung, daher setzen wir Platz und Zeit ein, um die Abfalleigenschaft an solchen Gegenständen abzuwenden oder zu beseitigen.
Wer im Salinensaal sucht, findet auf rund 500 qm, was andere nicht mehr brauchen. Bitte denken Sie immer an den Abfall-Laden, bevor Sie z. B. bei Haushaltsauflösungen brauchbare Dinge in den Abfalleimer oder einen Container werfen.
Welche Funktion übernimmt ein Abfall-Laden?
Wenn beispielsweise Einmachgläser zu Abfall werden, dann handelt es sich im abfallrechtlichen Sinn um Altglas, welches meist in Glascontainern gesammelt und dem Recycling zugeführt wird. Nach den Vorgaben der Abfallhierarchie müsste es jedoch als Alternative zu den Sammelcontainern auch Einrichtungen geben, wo man solche Einmachgläser abgeben kann, damit diese einer Wiederverwendung als Einmachgläser zugeführt werden können. Denn die Abfallhierarchie gibt vor, dass das Recycling erst dann anzuwenden ist, wenn eine Wiederverwendung nicht möglich ist. Durch die Wiederverwendung soll also der erzeugte Abfall vermieden werden.
Was ist bitte ein Abfall-Laden?
In einer solchen Einrichtung werden Erzeugnisse, die zwar zu Abfall geworden sind, jedoch noch über das Potenzial für eine Nutzungsverlängerung verfügen, für die Wiederverwendung angeboten. Optisch handelt es sich dabei um Gebrauchtgegenstände, rein rechtlich sind das jedoch Abfälle. Visuell ist dieser Unterschied nicht zu erfassen; dieser ergibt sich lediglich aus dem Umstand einer vorausgegangenen Entledigung.
Das Problem einer Wegwerfgesellschaft besteht nicht darin, dass Erzeugnisse so lange genutzt werden, bis diese nicht mehr repariert oder gereinigt werden können und unansehnlich oder defekt weggeworfen werden, sondern dass eine Entledigung bereits vor dem Erreichen dieser Phase stattfindet. Die Gründe hierfür können unterschiedlich sein; oft reicht schon der Mangel an Zeit oder Platz dafür aus, eine Weiterverwendung einzuleiten, sodass etwas einfach weggeworfen wird und Abfall entsteht.
Eine Reparatur und Reinigung von Erzeugnissen kann dazu führen, dass diese länger genutzt und nicht weggeworfen werden.
Die Vorbereitung zur Wiederverwendung ist dagegen eine Stufe der Abfallbewirtschaftung, die vermeiden soll, dass weggeworfene Erzeugnisse vorschnell beim Recycling zur Gewinnung von Sekundärrohstoffen zerstört werden.
Beide Maßnahmen dienen gemeinsam der Reduzierung und Vermeidung von Abfällen. Das ist durch die Rangfolge der Abfallhierarchie in Artikel 4 Absatz 1 der AbfRRL so vorgegeben.
Um also bei der Abfallbewirtschaftung im Sinne der Abfallhierarchie alles richtigzumachen und deren Vorgaben zu erfüllen, müssen dafür geeignete Gegenstände in einem Abfallladen für eine Nutzungsverlängerung bereitgestellt werden. Denn das oberste Ziel der Vermeidung kann im Umgang mit Abfällen nur durch eine Nutzungsverlängerung und die damit verbundene Beendigung der Abfalleigenschaft erreicht werden. Um dieses Ziel umzusetzen, müssen potenzielle Wiederverwender und die für eine Nutzungsverlängerung geeigneten Abfälle zusammengebracht werden. Die Nachfrage orientiert sich dabei am Angebot. Anders als beim Warenverkehr wird nicht das beschafft, was überwiegend gekauft wird, sondern lediglich das präsentiert, was an dafür gesammelten Abfällen zur Verfügung steht.
Mangelhafte Kenntnisse der Abfallhierarchie im Bundestag!
Bei der Aufzählung der Rangfolge übergeht die Vorsitzende Frau Kotting-Uhl einfach die Vorbereitung zur Wiederverwendung. Dabei handelt es sich bei dieser vorrangigen Stufe um eine Maßnahme, die innerhalb der Abfallbewirtschaftung auf die an der Spitze der Abfallhierarchie stehende Vermeidung hinwirkt.
Ganz offensichtlich macht sie die Vermeidung nur an der Abfallvermeidung fest und berücksichtigt dabei nicht, dass auch innerhalb der Abfallbewirtschaftung durch die Vorbereitung zur Wiederverwendung auf die Vermeidung hingewirkt werden muss. Seit 2012 steht die Nutzungsverlängerung, unabhängig davon, ob es sich um das Resultat von Maßnahmen der Abfallvermeidung oder der Abfallbewirtschaftung handelt, als Vermeidung an erster Stelle der Abfallhierarchie. Jeder kann das in Artikel 4 Absatz 1 der Abfallrahmenrichtlinie nachlesen.
Ein kleiner Blick in den Salinensaal.
Der Sinn und Zweck von einem Abfall-Laden ist es, eine Brücke zwischen dem Endverbrauch, dessen Ende durch die Entledigung besiegelt wird, und der Wiederverwendung, die auf der anderen Seite der Brücke beginnt, zu bilden. Diese Brücke wird in der Abfallhierarchie als „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ bezeichnet. Ohne diese Brücke gibt es keinen Weg dahin, dass Abfälle, derer sich Endverbraucher entledigt haben, eine Nutzungsverlängerung als Gegenstand erfahren.
Der Aufwand für die Vorbereitung zur Wiederverwendung ist relativ Zeit- und Platz intensiv, kann jedoch in vielen Fällen dazu führen, dass die Abfalleigenschaft an einem Gegenstand wieder zurückgenommen und damit die Gesamtmenge der angefallenen Abfälle reduziert wird. Im Ergebnis wird durch die Wiederverwendung eine Vermeidung erreicht, welche in der Abfallhierarchie an oberster Stelle steht.
Ein Problem dieser nachhaltigen Abfallbewirtschaftung ist, dass derzeit für Umsätze mit diesen Abfällen 19 % MwSt. abgeführt werden muss und dadurch die Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahme beeinträchtigt wird. Da Abfallerzeuger das weggeworfene Erzeugnis bereits beim Erwerb vollständig versteuert hatten, führt die nochmalige Erhebung von Mehrwertsteuer zu einer tatsächlich unzulässigen Doppelbesteuerung. Man könnte meinen, dass man sich als Abfallbesitzer einfach nur dagegen wehren muss und dann erledigt sich das. Dem ist jedoch ganz und gar nicht so.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg begründete ablehnend, dass die Leistung mehrwertsteuerpflichtig wäre. Tatsächlich besagt Art. 24 Absatz 1 der MwStSystRL jedoch, dass als Leistung jeder Umsatz gilt, der keine Lieferung ist. Bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung wird der Umsatz jedoch mit einer Lieferung erzielt, daher handelt es sich um keine Leistung.
In Wirklichkeit schmälert die Abgabe von 19 % MwSt. die Entlohnung für die Arbeit, die man sich mit der Vorbereitung zur Wiederverwendung macht. Das ist in etwa so, wie wenn man für 60 Minuten Arbeitszeit nur 48,6 Minuten bezahlt bekommen würde.
Das Finanzgericht in Stuttgart missachtet in seiner Begründung, dass das gemeinsame Mehrsteuersystem der Europäischen Union auf die Besteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs abzielt. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung zählt jedoch als zweite Stufe der Abfallhierarchie zur Abfallbewirtschaftung und hat daher weder mit dem Waren- noch mit dem Dienstleistungsverkehr etwas zu tun.
Verursacht wird die Irrfahrt der Stuttgarter Richter durch eine mangelhafte deutsche Fassung der MwStSystRL. In 22 von 23 Sprachfassungen bringt Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a zu Ausdruck, dass die Lieferungen von Waren mehrwertsteuerpflichtig sind. Nur in der deutschen Version steht, dass die Lieferung von Gegenständen mehrwertsteuerpflichtig sei. So wurde das auch in das UStG übernommen. Es gilt also, das zu beachten, was in allen anderen Sprachversionen übereinstimmend zum Ausdruck gebracht wird. Demnach gibt das Primärrecht unmissverständlich vor, dass sich die Erhebung von Mehrwertsteuer auf die Lieferung solcher Gegenstände beschränkt, die am Warenverkehr teilnehmen. Für Gegenstände, die bereits in der Einzelhandelsstufe vollständig versteuert wurden, gibt es in Unterabschnitt 1 der MwStSystRL eine Spannenregelung, die deutlich macht, dass diese von einer nochmaligen Besteuerung ausgenommen sind. Die Steuer zielt immer auf die Spanne zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis.
Weder Artikel 314 noch 315 der MwStSystRL enthalten eine Bestimmung, die besagt, dass das nicht auch für Abfälle gelten würde.
Abfälle wurden durch einen Abfallerzeuger weggeworfen und daher hat derjenige, der als Abfallbesitzer eine Wiederverwendung dieser Abfälle vorbereitet, keinen Einkaufspreis. Folglich kann auch keine Spanne entstehen, die nach den Vorgaben in Unterabschnitt 1 der MwStSystRL mehrwertsteuerpflichtig wäre.
Warum ist der Abfall-Laden nicht regelmäßig geöffnet?
Aus Protest gegen diese unrechtmäßige Besteuerung bleibt der Abfall-Laden „Salinensaal“ in Haigerloch-Stetten, Salinenstr. 32 so lange geschlossen, bis das Finanzministerium eine der MwStSystRL entsprechende Besteuerung von Umsätzen mit der Vorbereitung zur Wiederverwendung anordnet.
So bleibt der Abfall also Abfall, wodurch eindeutig belegt wird, dass die Wiederverwendung zum Abfallregime gehört. Die Abgabe von Mehrwertsteuer erledigt sich damit ebenfalls und es gibt darüber hinaus auch keinerlei Steuern für ein mit der Vorbereitung zur Wiederverwendung erzieltes Einkommen.
Aktuell betreibe ich wegen der unzulässigen Erhebung von Mehrwertsteuer aus den Umsätzen mit der Weitergabe von zu Abfall gewordenen Gegenständen für die Wiederverwendung eine Petition mit der Nr. 1283/2021 beim Europäischen Parlament.
Am 24.10.2022 war ich anlässlich einer Sitzung des Petitionsausschusses zu meiner Petition 0810/2021 in Brüssel. Meine Redezeit war leider auf fünf Minuten begrenzt und so konnte ich nur einen Teil meines Anliegens vorbringen.
Im Kern geht es darum, den Text der Begriffsbestimmungen in der Abfallrahmenrichtlinie so anzupassen, dass er von allen Menschen verstanden werden kann. Denn Formulierungen, welche nicht einmal von Juristen richtig verstanden werden, bringen uns bei der Reduzierung von Abfällen nicht weiter.
Hier habe ich einen Mitschnitt von dieser Sitzung verlinkt.
Der Ausgang dieser Petition lässt mich zweifeln, ob die EU jemals in der Lage sein wird, die Abfallhierarchie umzusetzen.
Wir sind per E-Mail unter kontakt(at)abfall-laden.de erreichbar.
Der Abfall-Laden ist eine Lagerstätte der Firma Ivo Lavetti Haushaltsauflösungen
für die abfallrechtliche Vorbereitung zur Wiederverwendung.
Weitere Informationen zum Projekt gibt es