Das Urteil AZ I-14 O 48/18 des LG Bochum

In dem Urteil zum AZ I-14 O 48/18 bestätigte das Landgericht Bochum eine einstweilige Verfügung gegen den Ebay-Händler versteigerer-net einem Verstoß, der gar nicht statt gefunden hat.

Als Entscheidungsgrund wird aufgeführt:

"Ein Verstoß ist gegeben, denn unstrittig hat der Verfügungsbeklagte in seinem Angebot keinen anklickbaren Link zur OS-Plattform. Soweit er behauptet, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei ein entsprechender Hinweis - wenn auch kein anklickbarer Link - vorhanden gewesen, kommt es darauf nicht entscheidend an. Denn ein etwaiger Link in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt sich nicht als leicht auffindbar dar, so dass dem Verfügungskläger vorzuwerfen ist, weder einen leicht auffindbaren, noch einen anklickbaren Link zur Streitbeilegungsplattform der Europäischen Gemeinschaft vorzuhalten."

Doch der Wortlaut der Begründung bezieht sich im Inhalt auf den Betreiber einer Website, jedoch nicht auf das Angebot eines Händlers auf der Website von Ebay.

Für Ebay gilt:

Artikel 14 (1) Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.

Für besonders abwegig halte ich es, den in den AGB´s eingefügten Hinweis zur OS-Plattform als nicht leicht auffindbar hinzustellen. Denn genau dieses Vorgehen wird in der VO-EU 524/2013 in Artikel 14 gefordert.

Artikel 14 (2) Diese Informationen sind gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen.

In Artikels 13 der Richtlinie 2013/11/EU wird das dann auch noch deutlicher angeordnet.

Auch die Entscheidungsgründe zum Wettbewerbsverhältnis beziehen sich nicht auf Ebay.

"Zunächst ist zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis gegeben. Beide handeln mit Plüschtieren und damit mit Spielwaren. Unerheblich ist insoweit, dass der Verfügungskläger gebrauchte, ältere Plüschtiere.* Auch wenn der Verfügungskläger die Plüschtiere teilweise mit dem Artikelstandort in China anbietet und somit der Kunde das Produkt im Wege des Direktversands bekommt, bleibt festzuhalten, dass für einen Kunden, der ein Stoff-/ Plüschtier sucht, neue und gebrauchte Artikel durchaus austauschbar sind. Der Verfügungsbeklagte kann auch nicht damit gehört werden, der Verfügungskläger vertreibe ausschließlich Plüschtiere, die sich als Merchandise-Artikel darstellen, während es dies nicht tue. Denn auch Stoff-/ oder Plüschtiere als Merchandiese-Artikel stehen im Wettbewerbsverhältnis zu sonstigen Plüsch- und Stofftieren. Von daher ist Austauschbarkeit anzunehmen."

*Dieser Satz endet wirklich so.

Nach meiner Erfahrung sieht das anders aus.

Auf dem Online-Marktplatz von Ebay ist es von absolut entscheidender Bedeutung, dass der Verbraucher bei der Suche nach einem "Plüschtier" (ca. 67 000 Ergebnisse) weitere Suchbegriffe wie Marke, Name, Zustand, Farbe usw. eingibt, da er sonst zu keinem für ihn relevanten und überschaubaren Suchergebnis z.B. "Plüschtier Nitendo" (ca. 170 Ergebnisse) kommt.

In sofern ist es auf dem Online-Marktplatz Ebay von erheblicher Relevanz für ein Angebot in Form von einem Plüschtier, wenn dieses über einen ganz bestimmten Namen, welcher dem Charakter dieser Figur zugeordnet ist, oder anderen Merkmalen in der Suche aufgerufen werden kann.

Wenn also jemand wie der Verfügungskläger in diesem Fall, einen Ebay-Shop betreibt, in dem er nur Plüschtiere von dem Hersteller Nitendo anbietet, besteht über die Suche bei Ebay gar keine Möglichkeit für den Verbraucher zu einem überschaubaren Ergebnis zu kommen, in welchem ein Plüschtier das nicht zur Nitendo Spielewelt gehört angezeigt wird.

Eine Austauschbarkeit der Angebote ist auf dem Online-Marktplatz Ebay erst möglich, wenn der Verbaucher diese auf einer in einem überschaubaren Zusammenhang erfassen kann und das ist durch die Suche nach dem bloßen Oberbegriff "Plüschtier" nicht möglich.

Für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis auf dem Online-Marktplatz Ebay ist es erforderlich, dass Unterscheidungen wie Marke, Farbe und Alter, Art usw. als zusätzliche Angaben bei der Suche festgelegt werden.

Die Angaben "neu" und "gebraucht" sind davon auszunehmen, da es ja tatsächlich sein kann, dass neben einem neuen Artikel auch ein gebrauchter Artikel der selben Art in einem überschaubaren Suchergebnis erscheint. Handelt es sich bei den Anbietern dieser Artikel um gewerbliche Mitglieder von Ebay, dann können auch gebrauchte und neue Artikel in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Jedoch wohl erst, wenn dieser Wettbewerb vom Verbraucher überhaupt in einem überschaubaren Suchergebnis erfasst werden kann.

Die bloße Teilnahme auf dem Online-Marktplatz von Ebay begründet noch lange kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da zunächst der Weg zur Austauschbarkeit in einem für den Verbraucher überschaubaren und daher relevanten Zusammenhang im Suchergebnis erfolgen muß.

Der in dem von versteigerer-net bei Ebay eingestellte Artikel https://www.ebay.de/itm/263778252803

kann auf Grund der Tatsache, dass es sich dabei um keine Figur aus der Spielefamilie von Nitendo handelt, nicht störend auf die Angebote eines Händlers, welcher nur Nitendo-Artikel anbietet auswirken. Es lässt sich in keiner Suche eine eine Situation herstellen, bei der ein Verbraucher die Möglichkeit hat diese absolut unterschiedlichen Angebote in einem überschaubaren gemeinsamen Suchergebnis zu finden. Eine Austauschbarkeit dieses Angebotes mit dem eines Nitendo-Anbieters ist unmöglich!

Es lässt sich vielmehr daraus ableiten, dass diese Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist.

Die Begründung dafür ist in einer Suche gegeben.

Es gibt keine Möglichkeit auf dem Online-Marktplatz von Ebay das o.g. Angebot von versteigerer-net und den Angeboten von einem Nitendo-Händler in einer Suche zu finden, so dass diese vergleichbar, austauschbar oder konkret konkurierend wären.

Als Basis dieser Abmahnung kann nur die Suche nach einem Händler welcher bei Ebay "Plüschtiere" anbietet gedient haben, um zu prüfen ob der Anbieter einen Verstoß gegen das UWG begangen haben könnte.

Damit fiel der Blick wohl eher nicht etwa auf ein störendes Angebot, sondern auf ein im Gegenteil willkommenes Angebot, welches vermutete Fehler enthielt und als abmahnfähig erschien.

Das UWG hält in §8 eine passende Regelung für ein solches Verhalten bereit:

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

In der Begründung im Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung unterschlägt der Verfügungskläger sogar den in den AGB´s von versteigerer-net vorhandenen Hinweis aus die OS-Plattform.

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Ivo Lavetti Tübingen